| Datum: | 19.3.2010 |
| Thema: | Kein Feiertagszuschlag für Arbeit am Ostersonntag |
|
Das Bundesarbeitsgericht hat am 17.03.2010 entschieden, dass tarifvertragliche Feiertagszuschläge nicht zwingend für Arbeit am Ostersonntag zu zahlen sind. Nach dem Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie Niedersachsen und Bremen ist für Arbeit an Feiertagen ein Zuschlag von 175% zu zahlen. Für Sonntagsarbeit ist ein solcher von 75% zu zahlen. Die Großbäckerei zahlte bis 2006 für den Ostersonntag den Feiertagszuschlag, für 2007 aber nunmehr den Sonntagszuschlag. Die klagenden Beschäftigten können nach dem Bundesarbeitsgericht den Feiertagszuschlag für den Ostersonntag aber weder aus Tarifvertrag noch aus jahrelanger Zahlung herleiten. Sieht ein Tarifvertrag vor, dass ein Feiertagszuschlag zu zahlen ist und wird der Feiertag als gesetzlicher Feiertag im Tarifvertrag in Form einer Legaldefinition definiert, entfällt die Zahlung des höheren Feiertagszuschlags für christliche, nicht gesetzliche Feiertage. Maßgeblich sind die jeweiligen Landesgesetze. Gesetzlicher Feiertag sind Ostersonntag und Pfingstsonntag nur in Lande Brandenburg. Der Prozessbevollmächtigte der Großbäckerei vor dem Bundesarbeitsgericht, Rechtsanwalt Claus Mertelsmann, Geschäftsführer vom Verband der Ernährungswirtschaft Niedersachsen/Bremen/Sachsen-Anhalt, Hannover, wies vor allem darauf hin, dass auch eine jahrelange falsche Zahlung des Zuschlags nicht in jedem Fall einen Vertrauensschutz begründet. Dieser, so Mertelsmann, scheide aus, da die Großbäckerei lediglich ihre vermeintliche tarifliche Verpflichtung in der Vergangenheit erfüllte und ein Anschein, übertarifliche Ansprüche erfüllen zu wollen, bei der Belegschaft nicht entstanden ist. Die Belegschaft konnte nicht darauf vertrauen, die Großbäckerei werde losgelöst vom Tarifvertrag Leistungen gewähren. Hannover, den 19.03.2010
|





